Aufgaben des Elternbeirats
Grundlagen der Elternmitwirkung
Art. 6 Abs. 2 GG: Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Art. 7 Abs. 1 GG legt die schulische Erziehung in
die Verantwortung des Staates. In Baden-Württemberg sind die konkreten
Mitwirkungsrechte der Eltern im Schulgesetz und in der
Elternbeiratsverordnung festgelegt.
Möglichkeiten der Elternmitwirkung
Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern
Die Klassenpflegschaft (Elternabend) besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern der Klasse. Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter, Stellvertreter der Klassenlehrer.
Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule. Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule.
Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und zu beschließen.